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Benjamin Bädorf 2024-01-05 15:57:59 +01:00
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* digitale Medien,
* und Datensparsamkeit,
durch das Organisieren von Veranstaltungen und Workshops wie Hackathons oder Cryptoparties.
* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software durch deren Weiterentwicklung, Bugbehebung, und durch das Erweitern ihrer Dokumentation.
* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software durch der Weiterentwicklung, Bugbehebung, und durch das Erweitern der Dokumentation.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
### § 3 Mitgliedschaft
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
* mit dem Tod des Mitglieds.
5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähranspruch von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
### § 4 Ausschluss aus dem Verein
@ -81,7 +81,7 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden.
9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, die betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
### § 11 Mitgliederversammlung