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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 7 Vorstand
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1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle
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Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten
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sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt.
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2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des
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Vorstands gebunden.
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## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
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soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen
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nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand
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beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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## § 9 Amtsdauer des Vorstandes
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der
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Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
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Vereinsmitglieder, nach § 3.
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3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche
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Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus
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dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser
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Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder
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des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
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ausgeschiedenen Mitglieds.
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## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
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1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese
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werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den
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zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist
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von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
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nicht.
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2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
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Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
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3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
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2. Die Mitglieder des Vorstands sind an Beschlüsse der Vereinsorgane
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gebunden.
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3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes gemeinsam vertreten.
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4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
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Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
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Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
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Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
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eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Gewählt werden können Mitglieder des Vereins in
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einer Einzelwahl.
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6. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolge im Amt.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsdauer durch
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Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus,
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bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein
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Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den
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Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der
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Mitgliedersammlung geändert werden.
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8. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
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Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
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Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
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Grund wiederum ist zu protokollieren.
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9. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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§ 161 BGB befreit.
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4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn
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jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
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vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten
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erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit
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oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und
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Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben
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Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen.
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Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das
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Stimmrecht entscheiden.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen,
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betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
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auszuschließen.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit
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geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
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zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles
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Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls
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möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler
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Hilfsmittel abzuhalten.
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## § 11 Mitgliederversammlung
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