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Vorstand: Arbeitsweise in GO regeln

Änderungen an der Satzung müssen beim Amtsgericht eingereicht werden. Das ist
aufwändig. Die Regelungen zur Arbeitsweise des Vorstands in der Vorversion
scheinen wiederrum sehr detailiert verfasst zu sein. Daher werden solche Regelungen
üblicherweise in eine Geschäftsordnung ausgelagert. Weiterhin ist es üblich, dass
sich die, die Zusammenarbeiten, die GO selbst geben und diese nicht von anderen
bestimmt werden. Wesentliche Randbedingungen (Vereinsöffentlichkeit) sind aber
weiterhin in der Satzung festgehalten.
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Richard Klees 2024-01-08 20:42:49 +01:00
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@ -97,6 +97,7 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
## § 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz,
@ -118,41 +119,16 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus,
bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese
werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den
zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist
von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
nicht.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den
Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der
Mitgliedersammlung geändert werden.
8. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
Grund wiederum ist zu protokollieren.
9. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
§ 161 BGB befreit.
4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn
jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten
erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit
oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und
Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben
Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen.
Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das
Stimmrecht entscheiden.
9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen,
betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
auszuschließen.
10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit
geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles
Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls
möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler
Hilfsmittel abzuhalten.
## § 11 Mitgliederversammlung