From ddcd03a0beb780e14448880a1af16e2556c49b32 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Richard Klees Date: Fri, 12 Jan 2024 21:22:47 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?MV:=20=C3=9Cberfl=C3=BCssigen=20Absatz=20gel?= =?UTF-8?q?=C3=B6scht.?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Das die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden beschlussfähig ist, ist der Standard. Nur wenn wir abweichen wollen würden, müsste das dort explizit stehen. Die elektronische Teilnahme an der Versammlung ist mittlerweile im § 32 BGB geklärt. Der Absatz wird also nicht gebraucht. --- satzung.md | 6 ------ 1 file changed, 6 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index 5ba0d4e..b8d91ae 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -155,12 +155,6 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt. * Entlastung des Vorstand * Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit) * Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit) -8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender - Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den - Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, - sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle - Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel - abzuhalten. 10. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das