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## § 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz, dem zweiten
Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle Zuständigkeiten oder
Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten sind alle drei Mitglieder des
Vorstands gleichberechtigt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz,
dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle
Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten
sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des
Vorstands gebunden.
## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen
nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand
beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
## § 9 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum
Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
nach § 3.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des
Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das
Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer,
bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der
Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, nach § 3.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche
Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus
dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser
Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds.
## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch
den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitz, schriftlich
und vereinsöffentlich mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung
einer Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands
beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des § 161 BGB befreit.
4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn jeder Sitzung
eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese
werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den
zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist
von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
nicht.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
§ 161 BGB befreit.
4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn
jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann
der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit
entscheiden.
8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht.
Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in
Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für
jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden.
9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, betreffenden
Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten
digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So
zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als
anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme
digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten
erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit
oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und
Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben
Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen.
Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das
Stimmrecht entscheiden.
9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen,
betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
auszuschließen.
10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit
geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles
Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls
möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler
Hilfsmittel abzuhalten.
## § 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen
alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie
Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen
werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine
Mitglieder direkt betreffen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr
einzuberufen.
4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich
durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt werden.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher
schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt
werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit
vornehmen.
9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder
nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den Einsatz von geeigneten
digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, sichergestellt werden. Es
ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme
digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung
an den Vorstand zu stellen.
11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von
1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe
eines triftigen Grundes erfolgen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage
nach der Mitteilung stattfinden.
12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, in diesem
Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt
auf derselben Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1f.
13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
geheim.
14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede
Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan.
15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende
Person, die das Protokoll anfertigt.
16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person
und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der
Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
2/3-Mehrheit vornehmen.
9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender
Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den
Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle
Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel
abzuhalten.
10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der
Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf
Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies
kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das
Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall
muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung
stattfinden.
12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern,
in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines
neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach
§ 9 Abs. 1f.
13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer
wahlberechtigten Person geheim.
14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
eigenes Vereinsorgan.
15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder
Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden
Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen
nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
## § 12 Ergänzende Dokumente
1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben.
Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
derSatzung.
2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
aus anderen Vereinen.
## § 14 Salvatorische Klausel
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig
vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des
Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen
Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im
Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung
ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den
Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen.
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
## § 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
2/3-Mehrheit beschlossen werden.
2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V.,
Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden hat.
2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
des Vereins angekündigt wurde.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.