diff --git a/satzung.md b/satzung.md index 8cf1c08..c834a2f 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -99,131 +99,149 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt. ## § 7 Vorstand -1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz, dem zweiten - Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle Zuständigkeiten oder - Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten sind alle drei Mitglieder des - Vorstands gleichberechtigt. -2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des - Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. +1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz, + dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle + Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten + sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt. +2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder + des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des + Vorstands gebunden. ## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes -1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie - nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem - anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an - eine Arbeitsgruppe zu delegieren. +1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, + soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen + nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand + beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren. ## § 9 Amtsdauer des Vorstandes -1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr - gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum - Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt. -2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, - nach § 3. -3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des - Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das - Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, - bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für - den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. +1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von + einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der + Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt. +2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur + Vereinsmitglieder, nach § 3. +3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche + Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus + dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser + Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder + des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des + ausgeschiedenen Mitglieds. ## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes -1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch - den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitz, schriftlich - und vereinsöffentlich mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung - einer Tagesordnung bedarf es nicht. -2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands - beschlussfähig und entscheidet im Konsens. -3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des § 161 BGB befreit. -4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn jeder Sitzung - eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt. +1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese + werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den + zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist + von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es + nicht. +2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des + Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens. +3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des + § 161 BGB befreit. +4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn + jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt. 5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen. 6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. -7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann - der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit - entscheiden. -8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht. - Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in - Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für - jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden. -9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, betreffenden - Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen. -10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten - digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So - zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als - anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme - digitaler Hilfsmittel abzuhalten. +7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten + erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit + oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden. +8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und + Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben + Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. + Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das + Stimmrecht entscheiden. +9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, + betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung + auszuschließen. +10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit + geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, + zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles + Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls + möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler + Hilfsmittel abzuhalten. ## § 11 Mitgliederversammlung -1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen - alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie - Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen. +1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. + Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen + werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine + Mitglieder direkt betreffen. 2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst. -3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen. +3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr + einzuberufen. 4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen. -5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich - durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt werden. +5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher + schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt + werden. 6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. 7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand. -8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit - vornehmen. -9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder - nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den Einsatz von geeigneten - digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, sichergestellt werden. Es - ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme - digitaler Hilfsmittel abzuhalten. -10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung - an den Vorstand zu stellen. -11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von - 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe - eines triftigen Grundes erfolgen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich - mitzuteilen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage - nach der Mitteilung stattfinden. -12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, in diesem - Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt - auf derselben Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1f. -13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person - geheim. -14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede - Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die - Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan. -15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. - Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende - Person, die das Protokoll anfertigt. -16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person - und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. -17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der - Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen. +8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit + 2/3-Mehrheit vornehmen. +9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender + Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den + Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, + sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle + Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel + abzuhalten. +10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der + Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen. +11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf + Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies + kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das + Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall + muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung + stattfinden. +12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, + in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines + neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach + § 9 Abs. 1f. +13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer + wahlberechtigten Person geheim. +14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. + Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch + die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein + eigenes Vereinsorgan. +15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu + protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder + Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt. +16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden + Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. +17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen + nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen. ## § 12 Ergänzende Dokumente -1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. - Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. -2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die - Mitgliederversammlung. +1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe + Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil + derSatzung. +2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen + entscheidet die Mitgliederversammlung. ## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen 1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden. -2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen. +2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt + aus anderen Vereinen. ## § 14 Salvatorische Klausel -1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig - vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des - Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen - Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im - Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung - ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. +1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen + selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen + Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den + Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. + Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. + In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese + von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. ## § 15 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. -2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung - als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. -3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V., - Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu - verwenden hat. +2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur + Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung + des Vereins angekündigt wurde. +3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos + Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar + zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.