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37c5e84fd3
Merge pull request 'Update satzung' (#14) from satzungg into main
Reviewed-on: pub-solar/legal#14
2025-02-01 20:22:35 +00:00
085e859a82
Vorträge -> Vorträgen 2025-02-01 16:09:20 -03:00
9949958a93
fix PR feedback 2025-02-01 16:04:03 -03:00
68ed7885ac
Update Satzung with changes from the general assembly 2025-02-01 18:31:19 +01:00
6fe9cb705a
Merge pull request 'fix/satzung-spelling' (#16) from realestninja/pubsolar_legal:fix/satzung-spelling into satzungg
Reviewed-on: pub-solar/legal#16
Reviewed-by: b12f <b12f@noreply.git.pub.solar>
2025-02-01 13:26:48 +00:00
Nikhil Nawgiri
638470c12b Remove whitespace 2025-02-01 11:44:24 +01:00
Nikhil Nawgiri
8d5906e2bf Fix wording 2025-02-01 11:44:16 +01:00
ef0ad2cf0e
Update satzung
* Prepare name and address for official founding
* Make purposes more clear
* Delete a bunch of dead text, like member rights
* Rewrite the vorstand section to be less dense
* Incorporate changes from @lechimp in Mitgliederversammlung
* Smaller typo fixes
2024-11-15 19:06:06 +01:00

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@ -4,37 +4,35 @@
1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
Entscheidung gleichzusetzen.
3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er
eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung
ist an der selben Adresse ansässig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## § 2 Zweck des Vereins
1. Die Zwecke des Vereins sind:
* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
Diensten auf Basis von freier Software.
Diensten auf Basis von freier und offener Software (Free and Open Source
Software, FOSS).
* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
* freie Software
* sichere digitale Kommunikation
* Datensparsamkeit
* freie und offene Software,
* sichere digitale Kommunikation,
* Datensparsamkeit.
* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
Diensten auf Basis von freier Software.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
Diensten auf Basis von freier und offener Software.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
und offenen digitalen Diensten und deren öffentlicher Dokumentation und durch das
Organisieren von Veranstaltungen wie Vorträgen und Hackathons.
3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
@ -43,11 +41,16 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
## § 3 Organe des Vereins
## § 3 Mitgliedschaft
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
zum Vereinszweck bekennt.
## § 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben
werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
@ -57,106 +60,104 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
durch ein Vorstandsmitglied.
4. Die Mitgliedschaft endet
* durch freiwilligen Austritt;
* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5;
* mit dem Tod des Mitglieds.
5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
zu erklären.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale
Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
## § 4 Ausschluss aus dem Verein
## § 5 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
Ausschluss.
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben,
Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss
Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig
über den Ausschluss. Entschlüsse über den Ausschluss werden immer mit einer
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung getroffen.
## § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
## § 6 Konsensentscheidungen
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12
beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine
Mitgliedsbeiträge erhoben.
Soweit in dieser Satzung Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese
nach folgendem Verfahren:
## § 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
1. Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines
Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen
ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als
angenommen und wird im Protokoll vermerkt.
2. Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird
ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser
Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
3. Kann kein Konsens gefunden werden, muss im Konsens entschieden werden ob die
Entscheidung dringend ist.
1. Ist die Entscheidung dringend, findet eine sofortige Abstimmung über den
letzten Entscheidungsvorschlag statt. Es gilt Zweidrittelmehrheit.
2. Ist die Entscheidung nicht dringend, wird die Entscheidung vertagt.
4. Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung
hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die
Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung
dadurch beeinträchtigt wird.
## § 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz,
dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
2. Die Mitglieder des Vorstands sind an Beschlüsse der Vereinsorgane
gebunden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei
Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle
Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 9 einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Gewählt werden können Mitglieder des Vereins in
einer Einzelwahl.
6. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolge im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsdauer durch
Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus,
bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den
Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der
Mitgliedersammlung geändert werden.
8. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder
Neuwahl im Amt.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
Grund wiederum ist zu protokollieren.
9. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
§ 161 BGB befreit.
8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
## § 11 Mitgliederversammlung
## § 8 Mitgliederversammlung
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
zur Versammlung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich
erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5 der
Mitglieder anwesend sind.
3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet
beim Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist versendet
der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der
Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt,
in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
bekannt zu geben.
bekannt zu geben. Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des
Protokolls kein Widerspruch durch ein Mitglied des Vorstands oder durch 10%
der anwesenden Mitglieder erfolgt, erlangt das Protokoll Gültigkeit.
5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
geheim.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
* Entlastung des Vorstand
* Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit)
* Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit)
* Änderungen der Satzung
* Abberufung und Neuwahl des Vorstands
* Ausschlussentscheidungen nach § 5
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
1/10 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
@ -164,7 +165,8 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
eigenes Vereinsorgan.
## § 12 Ergänzende Dokumente
## § 9 Ergänzende Dokumente
1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
@ -172,13 +174,15 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
## § 10 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
aus anderen Vereinen.
## § 14 Salvatorische Klausel
## § 11 Salvatorische Klausel
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
@ -188,7 +192,8 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
## § 15 Auflösung des Vereins
## § 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
2/3-Mehrheit beschlossen werden.
@ -196,5 +201,4 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
des Vereins angekündigt wurde.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Computer Club e. V., Hamburg.