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### § 2 Zweck des Vereins
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1. Die Zwecke des Vereins sind:
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software, sowie die Erstellung öffentlicher Dokumentation dieser Dienste.
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* Die Aufklärung und Bildung, und die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung zu folgenden Themen:
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* freie Software,
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* sichere digitale Kommunikation,
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* digitale Medien,
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* und Datensparsamkeit,
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durch das Organisieren von Veranstaltungen und Workshops wie Hackathons oder Cryptoparties.
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software durch der Weiterentwicklung, Bugbehebung, und durch das Erweitern der Dokumentation.
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software, sowie die Erstellung öffentlicher Dokumentation dieser Dienste.
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* Die Aufklärung und Bildung, und die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung zu folgenden Themen:
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* freie Software,
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* sichere digitale Kommunikation,
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* digitale Medien,
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* und Datensparsamkeit,
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durch das Organisieren von Veranstaltungen und Workshops wie Hackathons oder Cryptoparties.
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software durch der Weiterentwicklung, Bugbehebung, und durch das Erweitern der Dokumentation.
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2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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### § 3 Mitgliedschaft
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
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3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Die Mitgliedschaft endet
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären.
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6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähranspruch von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
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