Update Satzung with changes from the general assembly

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b12f 2025-02-01 18:31:19 +01:00
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1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
Entscheidung gleichzusetzen.
3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
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## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”.
3. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung
ist an der selben Adresse ansässig
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ist an der selben Adresse ansässig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## § 2 Zweck des Vereins
1. Die Zwecke des Vereins sind:
* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
Diensten auf Basis von freier Software.
Diensten auf Basis von freier und offener Software.
* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
* freie Software
* sichere digitale Kommunikation
* Datensparsamkeit
* freie und offene Software,
* sichere digitale Kommunikation,
* Datensparsamkeit.
* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
Diensten auf Basis von freier Software.
Diensten auf Basis von freier und offener Software.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation, und durch das
und offenen digitalen Diensten und deren öffentlicher Dokumentation, und durch das
organisieren von Veranstaltungen wie Vorträge und Hackathons.
3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
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## § 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
zum Vereinszweck bekennt.
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben
werden, die sich zum Vereinszweck bekennt.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
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der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
Ausschluss.
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben,
Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss
Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig
über den Ausschluss. Entschlüsse über den Ausschluss werden immer mit einer
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung getroffen.
## § 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
## § 6 Konsensentscheidungen
## § 6 Vorstand
Soweit in dieser Satzung Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese nach folgendem Verfahren:
1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht mindestens aus dem Vorsitz, dem zweiten
Vorsitz, sowie der Kassenführung. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
1. Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen und wird im Protokoll vermerkt.
2. Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
3. Kann kein Konsens gefunden werden, muss im Konsens entschieden werden ob die Entscheidung dringend ist.
1. Ist die Entscheidung dringend, findet eine sofortige Abstimmung über den letzten Entscheidungsvorschlag statt. Es gilt Zweidrittelmehrheit.
2. Ist die Entscheidung nicht dringend, wird die Entscheidung vertagt.
4. Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung dadurch beeinträchtigt wird.
## § 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 8 einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
Grund wiederum ist zu protokollieren.
8. Der Vorstand kann eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
## § 7 Mitgliederversammlung
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Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
3. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5, der Mitglieder anwesend ist.
3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet
der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der
Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
4. Der Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
bekannt zu geben.
bekannt zu geben. Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls kein Widerspruch durch ein Mitglied des Vorstands oder durch 10% der anwesenden Mitglieder erfolgt, erlangt das Protokoll Gültigkeit.
5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
geheim.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
* Entlastung des Vorstand
* Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit)
* Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit)
* Änderungen der Satzung
* Abberufung und Neuwahl des Vorstands
* Ausschlussentscheidungen nach § 4
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
1/10 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
des Vereins angekündigt wurde.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Computer Club e. V., Hamburg.