MV: Aufgaben auf der Versammlung vereinfacht.
Im aktuellen Modell macht es wahrscheinlich Sinn, dass der Vorstand sämtliche Aufgaben zur Durchführung der Versammlung verantwortet. Diese habe ich daher zusammengefasst. Ich glaube, dass es generell Sinn macht, die Mitgliederversammlung etwas mehr zur Kontrolle des Vorstands zu befähigen. Das werde ich aber in einem separaten PR vorschlagen, um editorische Änderungen wie diese von vllt. etwas kontroverseren Vorschlägen zu trennen.
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26bddb6547
commit
7b11dda1a0
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satzung.md
14
satzung.md
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@ -137,7 +137,12 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
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zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
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Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
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5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
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3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der
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Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
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alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
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zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
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binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
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bekannt zu geben.
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6. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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7. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
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2/3-Mehrheit vornehmen.
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@ -165,13 +170,6 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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eigenes Vereinsorgan.
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14. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
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protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder
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Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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15. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden
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Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen
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nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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## § 12 Ergänzende Dokumente
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