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### § 2 Zweck des Vereins ### § 2 Zweck des Vereins
1. Die Zwecke des Vereins sind: 1. Die Zwecke des Vereins sind:
* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software. * Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software, sowie die Erstellung öffentlicher Dokumentation dieser Dienste.
* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen: * Die Aufklärung und Bildung, und die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung zu folgenden Themen:
* freie Software * freie Software,
* sichere digitale Kommunikation * sichere digitale Kommunikation,
* Datensparsamkeit * digitale Medien,
* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien. * und Datensparsamkeit,
* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software. durch das Organisieren von Veranstaltungen und Workshops wie Hackathons oder Cryptoparties.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation. * Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software durch der Weiterentwicklung, Bugbehebung, und durch das Erweitern der Dokumentation.
3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
### § 3 Mitgliedschaft ### § 3 Mitgliedschaft
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4; * durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
* mit dem Tod des Mitglieds. * mit dem Tod des Mitglieds.
5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären. 5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähranspruch von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale Kopie dieser Satzung auszuhändigen. 7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
### § 4 Ausschluss aus dem Verein ### § 4 Ausschluss aus dem Verein
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### § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder ### § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen. 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12 beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. 3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12 beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
@ -67,7 +67,7 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
### § 9 Amtsdauer des Vorstandes ### § 9 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt. 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, nach § 3. 2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, nach § 3.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
@ -81,7 +81,7 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. 6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden. 7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden. 8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden.
9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen. 9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, die betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten. 10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
### § 11 Mitgliederversammlung ### § 11 Mitgliederversammlung
@ -103,6 +103,7 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt. 15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen. 17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
18. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den Rechnungsprüfern über ihre Prüfungsfeststellungen zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen
### § 12 Ergänzende Dokumente ### § 12 Ergänzende Dokumente