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3f11c6737f |
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satzung.md
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satzung.md
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1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
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sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
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3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
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1. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
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ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
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## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”.
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2. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
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1. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
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und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung
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ist an der selben Adresse ansässig.
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3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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## § 2 Zweck des Vereins
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* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier und offener Software.
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2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
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1. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
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und offenen digitalen Diensten und deren öffentlicher Dokumentation und durch das
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Organisieren von Veranstaltungen wie Vorträgen und Hackathons.
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3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
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1. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
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Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
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Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
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(§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen
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## § 3 Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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1. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 4 Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben
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werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
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1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
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Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
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Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber
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der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
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3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
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1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
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durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Die Mitgliedschaft endet
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1. Die Mitgliedschaft endet
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5;
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
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1. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
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zu erklären.
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kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
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der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
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Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
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2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben,
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1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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1. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben,
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Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss
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Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig
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über den Ausschluss. Entschlüsse über den Ausschluss werden immer mit einer
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@ -92,12 +92,12 @@ nach folgendem Verfahren:
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2. Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird
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ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser
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Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
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3. Kann kein Konsens gefunden werden, muss im Konsens entschieden werden ob die
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1. Kann kein Konsens gefunden werden, muss im Konsens entschieden werden ob die
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Entscheidung dringend ist.
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1. Ist die Entscheidung dringend, findet eine sofortige Abstimmung über den
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letzten Entscheidungsvorschlag statt. Es gilt Zweidrittelmehrheit.
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2. Ist die Entscheidung nicht dringend, wird die Entscheidung vertagt.
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4. Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung
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1. Ist die Entscheidung nicht dringend, wird die Entscheidung vertagt.
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1. Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung
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hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die
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Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung
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dadurch beeinträchtigt wird.
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@ -108,59 +108,59 @@ nach folgendem Verfahren:
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1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei
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Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle
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Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
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2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
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1. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
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Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
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Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 9 einem anderen
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Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
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eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr
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gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
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Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder
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Neuwahl im Amt.
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5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
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6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
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1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
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1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Konsens gefasst.
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1. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
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Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
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Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
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Grund wiederum ist zu protokollieren.
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8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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## § 8 Mitgliederversammlung
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1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
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1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
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Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
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zur Versammlung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich
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erfolgen.
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3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5 der
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1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5 der
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Mitglieder anwesend sind.
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3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
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1. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
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Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
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beim Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist versendet
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der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
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4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt,
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1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt,
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in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
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zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
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binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
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bekannt zu geben. Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des
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Protokolls kein Widerspruch durch ein Mitglied des Vorstands oder durch 10%
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der anwesenden Mitglieder erfolgt, erlangt das Protokoll Gültigkeit.
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5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
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1. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
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grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
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geheim.
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6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
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1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
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zuständig:
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* Entlastung des Vorstand
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* Änderungen der Satzung
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* Abberufung und Neuwahl des Vorstands
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* Ausschlussentscheidungen nach § 5
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7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
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1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
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1/10 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
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schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
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Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
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8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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1. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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eigenes Vereinsorgan.
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@ -171,14 +171,14 @@ nach folgendem Verfahren:
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
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Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
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der Satzung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
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1. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
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entscheidet die Mitgliederversammlung.
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## § 10 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
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1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
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aus anderen Vereinen.
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@ -197,8 +197,8 @@ nach folgendem Verfahren:
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
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2/3-Mehrheit beschlossen werden.
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2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
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1. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
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Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
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des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
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1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
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Computer Club e. V., Hamburg.
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