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1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird, 1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen. sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
Entscheidung gleichzusetzen.
3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist, 3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint. ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”. 1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln 2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er
und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
ist an der selben Adresse ansässig. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## § 2 Zweck des Vereins ## § 2 Zweck des Vereins
1. Die Zwecke des Vereins sind: 1. Die Zwecke des Vereins sind:
* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen * Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
Diensten auf Basis von freier und offener Software (Free and Open Source Diensten auf Basis von freier Software.
Software, FOSS).
* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen: * Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
* freie und offene Software, * freie Software
* sichere digitale Kommunikation, * sichere digitale Kommunikation
* Datensparsamkeit. * Datensparsamkeit
* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien. * Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen * Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
Diensten auf Basis von freier und offener Software. Diensten auf Basis von freier Software.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
und offenen digitalen Diensten und deren öffentlicher Dokumentation und durch das und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
Organisieren von Veranstaltungen wie Vorträgen und Hackathons.
3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des 3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
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im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt. Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
## § 3 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. ## § 3 Mitgliedschaft
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
## § 4 Mitgliedschaft zum Vereinszweck bekennt.
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben
werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. 2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
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durch ein Vorstandsmitglied. durch ein Vorstandsmitglied.
4. Die Mitgliedschaft endet 4. Die Mitgliedschaft endet
* durch freiwilligen Austritt; * durch freiwilligen Austritt;
* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5; * durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
* mit dem Tod des Mitglieds. * mit dem Tod des Mitglieds.
5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich 5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
zu erklären. zu erklären.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale
Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
## § 5 Ausschluss aus dem Verein ## § 4 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund 1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke, kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt. Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, 3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
über den Ausschluss. Entschlüsse über den Ausschluss werden immer mit einer Ausschluss.
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung getroffen.
## § 6 Konsensentscheidungen ## § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Soweit in dieser Satzung Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
nach folgendem Verfahren: teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12
beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine
Mitgliedsbeiträge erhoben.
1. Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines ## § 6 Organe des Vereins
Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen
ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als
angenommen und wird im Protokoll vermerkt.
2. Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird
ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser
Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
3. Kann kein Konsens gefunden werden, muss im Konsens entschieden werden ob die
Entscheidung dringend ist.
1. Ist die Entscheidung dringend, findet eine sofortige Abstimmung über den
letzten Entscheidungsvorschlag statt. Es gilt Zweidrittelmehrheit.
2. Ist die Entscheidung nicht dringend, wird die Entscheidung vertagt.
4. Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung
hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die
Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung
dadurch beeinträchtigt wird.
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
## § 7 Vorstand ## § 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz,
Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle
Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des
Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 9 einem anderen Vorstands gebunden.
Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder
Neuwahl im Amt.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
Grund wiederum ist zu protokollieren.
8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
## § 8 Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen
nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand
beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst. ## § 9 Amtsdauer des Vorstandes
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zur Versammlung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der
erfolgen. Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5 der 2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Mitglieder anwesend sind. Vereinsmitglieder, nach § 3.
3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten 3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche
Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus
beim Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist versendet dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser
der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder. Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung ausgeschiedenen Mitglieds.
zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich ## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
bekannt zu geben. Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des
Protokolls kein Widerspruch durch ein Mitglied des Vorstands oder durch 10% 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese
der anwesenden Mitglieder erfolgt, erlangt das Protokoll Gültigkeit. werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den
5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist
grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
geheim. nicht.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten 2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
zuständig: Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
* Entlastung des Vorstand 3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
* Änderungen der Satzung § 161 BGB befreit.
* Abberufung und Neuwahl des Vorstands 4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn
* Ausschlussentscheidungen nach § 5 jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von 5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
1/10 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14 6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
Tagen nach der Mitteilung einzuberufen. 7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten
8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit
oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und
Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben
Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen.
Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das
Stimmrecht entscheiden.
9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen,
betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
auszuschließen.
10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit
geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles
Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls
möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler
Hilfsmittel abzuhalten.
## § 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen
werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine
Mitglieder direkt betreffen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr
einzuberufen.
4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher
schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt
werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
2/3-Mehrheit vornehmen.
9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender
Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den
Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle
Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel
abzuhalten.
10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der
Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf
Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies
kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das
Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall
muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung
stattfinden.
12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern,
in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines
neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach
§ 9 Abs. 1f.
13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer
wahlberechtigten Person geheim.
14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
eigenes Vereinsorgan. eigenes Vereinsorgan.
15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder
Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden
Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen
nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
## § 12 Ergänzende Dokumente
## § 9 Ergänzende Dokumente
1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe 1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
@ -174,15 +219,13 @@ nach folgendem Verfahren:
2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen 2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
entscheidet die Mitgliederversammlung. entscheidet die Mitgliederversammlung.
## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
## § 10 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden. 1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
aus anderen Vereinen. aus anderen Vereinen.
## § 14 Salvatorische Klausel
## § 11 Salvatorische Klausel
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen 1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
@ -192,8 +235,7 @@ nach folgendem Verfahren:
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
## § 15 Auflösung des Vereins
## § 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
2/3-Mehrheit beschlossen werden. 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
@ -201,4 +243,5 @@ nach folgendem Verfahren:
Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
des Vereins angekündigt wurde. des Vereins angekündigt wurde.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos 3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
Computer Club e. V., Hamburg. Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.