WIP: Satzung v2 #1

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@ -67,9 +67,15 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
### § 9 Amtsdauer des Vorstandes ### § 9 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt. 1. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, nach § 3. 2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorsitzenden, nähmlich:
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. a. den 1. Vorstand,
b. den 2. Vorstand,
c. den 3. Vorstand.
Zusätzlich können bis zu sechs Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Über die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung vor deren Wahl.
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@lechimp
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
### § 10 Beschlussfassung des Vorstandes ### § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
@ -87,7 +93,7 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
### § 11 Mitgliederversammlung ### § 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen. 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst. 2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen. 3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen.
4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen. 4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt werden. 5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt werden.
@ -103,23 +109,27 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt. 15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen. 17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
18. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den Rechnungsprüfern über ihre Prüfungsfeststellungen zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen
### § 12 Ergänzende Dokumente ### § 12 Kassenprüfer\*innen
1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Durchführung ihrer jährlichen Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.
### § 13 Ergänzende Dokumente
1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung. 2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
### § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen ### § 14 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden. 1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
### § 14 Salvatorische Klausel ### § 15 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
### § 15 Auflösung des Vereins ### § 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. 1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. 2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.