WIP: Satzung v2 #1
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satzung.md
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### § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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### § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
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2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e.V. hinzugefügt.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
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4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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### § 2 Zweck des Vereins
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### § 2 Zweck des Vereins
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1. Die Zwecke des Vereins sind:
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1. Die Zwecke des Vereins sind:
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software.
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software, sowie die Erstellung öffentlicher Dokumentation dieser Dienste.
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* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
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* Die Aufklärung und Bildung, und die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung zu folgenden Themen:
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* freie Software
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* freie Software,
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* sichere digitale Kommunikation
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* sichere digitale Kommunikation,
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* Datensparsamkeit
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* digitale Medien,
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* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
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* und Datensparsamkeit,
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software.
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durch das Organisieren von Veranstaltungen und Workshops wie Hackathons oder Cryptoparties.
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2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software durch der Weiterentwicklung, Bugbehebung, und durch das Erweitern der Dokumentation.
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3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
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2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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### § 3 Mitgliedschaft
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### § 3 Mitgliedschaft
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
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3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Die Mitgliedschaft endet
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4. Die Mitgliedschaft endet
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären.
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5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären.
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6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähranspruch von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
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7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
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### § 4 Ausschluss aus dem Verein
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### § 4 Ausschluss aus dem Verein
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### § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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### § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12 beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
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3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12 beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
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@ -67,9 +67,15 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
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### § 9 Amtsdauer des Vorstandes
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### § 9 Amtsdauer des Vorstandes
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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1. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
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2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, nach § 3.
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2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorsitzenden, nähmlich:
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3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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a. den 1. Vorstand,
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b. den 2. Vorstand,
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c. den 3. Vorstand.
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Zusätzlich können bis zu sechs Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Über die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung vor deren Wahl.
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3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
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5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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### § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
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### § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
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@ -81,45 +87,50 @@ Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ni
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6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
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6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, die betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
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### § 11 Mitgliederversammlung
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### § 11 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen.
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen.
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2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen.
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3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen.
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4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
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4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
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5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt werden.
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5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt werden.
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6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
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6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
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7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit vornehmen.
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8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit vornehmen.
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9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
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9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitgliederschaft anwesend ist. Die Anwesenheit kann durch den Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
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10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
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10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
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11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung stattfinden.
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11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung stattfinden.
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12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1f.
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12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1f.
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13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person geheim.
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13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person geheim.
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14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan.
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14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan.
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15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person und einem Mitglied zu unterzeichnen.
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17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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### § 12 Ergänzende Dokumente
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### § 12 Kassenprüfer\*innen
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1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Durchführung ihrer jährlichen Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
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2. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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### § 13 Ergänzende Dokumente
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
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### § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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### § 14 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
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1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
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### § 14 Salvatorische Klausel
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### § 15 Salvatorische Klausel
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Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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### § 15 Auflösung des Vereins
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### § 16 Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
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2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
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2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
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