From 1d284bec65121b9a8ff65933d8d24cf85fffe5ed Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Hendrik Sokolowski Date: Fri, 22 Mar 2024 20:05:39 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Gesch=C3=A4ftsordnung=20MV:=20erste=20Version?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- geschäftsordnung-mitgliederversammlung.md | 29 ++++++++++++ satzung.md | 57 ++++------------------- 2 files changed, 39 insertions(+), 47 deletions(-) create mode 100644 geschäftsordnung-mitgliederversammlung.md diff --git a/geschäftsordnung-mitgliederversammlung.md b/geschäftsordnung-mitgliederversammlung.md new file mode 100644 index 0000000..35c1657 --- /dev/null +++ b/geschäftsordnung-mitgliederversammlung.md @@ -0,0 +1,29 @@ +### Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung + +§1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst. +§2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der + Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung + zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der + Versammlung schriftlich zugestellt worden sein. +§3 Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten + Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich + beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet + der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder. +§4 Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden + grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person + geheim. +§5 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten + zuständig: + * Entlastung des Vorstand + * Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit) + * Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit) +§6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von + 1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand + schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14 + Tagen nach der Mitteilung einzuberufen. +§7 Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. + Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch + die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein + eigenes Vereinsorgan. +§8 Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine + entgegenstehende Regelung besteht. diff --git a/satzung.md b/satzung.md index c834a2f..5b69c3f 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -164,58 +164,21 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt. ## § 11 Mitgliederversammlung -1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. - Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen - werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine - Mitglieder direkt betreffen. -2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst. -3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr - einzuberufen. -4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen. -5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher - schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt - werden. -6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. -7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand. -8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit - 2/3-Mehrheit vornehmen. -9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender - Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den - Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, - sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle - Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel - abzuhalten. -10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der - Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen. -11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf - Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies - kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das - Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall - muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung - stattfinden. -12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, - in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines - neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach - § 9 Abs. 1f. -13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer - wahlberechtigten Person geheim. -14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. - Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch - die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein - eigenes Vereinsorgan. -15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu - protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder - Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt. -16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden - Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. -17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen - nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen. +1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der + Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem + alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung + zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und + binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich + bekannt zu geben. +2. Die Mitgliederversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, diese + kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss angepasst werden und regelt + Ankündigung, Zusammenkunft und Ablauf der Mitgliederversammlung. ## § 12 Ergänzende Dokumente 1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil - derSatzung. + der Satzung. 2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung. -- 2.44.2