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## § 7 Vorstand
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1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz, dem zweiten
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Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle Zuständigkeiten oder
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Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten sind alle drei Mitglieder des
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Vorstands gleichberechtigt.
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2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
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Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
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1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle
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Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten
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sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt.
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2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des
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Vorstands gebunden.
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## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
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nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem
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anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
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eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
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soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen
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nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand
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beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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## § 9 Amtsdauer des Vorstandes
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
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gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum
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Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
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nach § 3.
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3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des
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Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das
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Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer,
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bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für
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den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der
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Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
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Vereinsmitglieder, nach § 3.
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3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche
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Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus
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dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser
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Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder
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des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
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ausgeschiedenen Mitglieds.
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## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
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1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch
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den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitz, schriftlich
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und vereinsöffentlich mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung
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einer Tagesordnung bedarf es nicht.
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2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands
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beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
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3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des § 161 BGB befreit.
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4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn jeder Sitzung
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eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese
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werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den
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zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist
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von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
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nicht.
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2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
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Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
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3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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§ 161 BGB befreit.
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4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn
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jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
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vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann
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der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit
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entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht.
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Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in
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Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für
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jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, betreffenden
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Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten
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digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So
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zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als
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anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme
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digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten
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erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit
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oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und
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Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben
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Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen.
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Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das
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Stimmrecht entscheiden.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen,
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betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
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auszuschließen.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit
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geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
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zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles
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Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls
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möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler
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Hilfsmittel abzuhalten.
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## § 11 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen
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alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie
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Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen.
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
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Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen
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werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine
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Mitglieder direkt betreffen.
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2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen.
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3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr
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einzuberufen.
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4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
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5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich
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durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt werden.
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5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher
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schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt
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werden.
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6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
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7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit
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vornehmen.
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9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder
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nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den Einsatz von geeigneten
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digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, sichergestellt werden. Es
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ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme
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digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
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10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung
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an den Vorstand zu stellen.
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11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von
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1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe
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eines triftigen Grundes erfolgen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich
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mitzuteilen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage
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nach der Mitteilung stattfinden.
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12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, in diesem
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Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt
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auf derselben Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1f.
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13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
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geheim.
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14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede
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Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die
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Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan.
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15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
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Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende
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Person, die das Protokoll anfertigt.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person
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und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der
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Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
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2/3-Mehrheit vornehmen.
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9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender
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Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den
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Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
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sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle
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Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel
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abzuhalten.
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10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der
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||||
Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
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11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf
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Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies
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kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das
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Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall
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muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung
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stattfinden.
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12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern,
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in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines
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neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach
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§ 9 Abs. 1f.
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13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer
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wahlberechtigten Person geheim.
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14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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eigenes Vereinsorgan.
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15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
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protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder
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Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden
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Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen
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nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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## § 12 Ergänzende Dokumente
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben.
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Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die
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Mitgliederversammlung.
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
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Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
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derSatzung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
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entscheidet die Mitgliederversammlung.
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## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
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aus anderen Vereinen.
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## § 14 Salvatorische Klausel
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1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig
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vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des
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Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen
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Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im
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Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung
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ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
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selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
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Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den
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Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
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Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen.
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In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
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von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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## § 15 Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
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2/3-Mehrheit beschlossen werden.
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2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
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als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V.,
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Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu
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verwenden hat.
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2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
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Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
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des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
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Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
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zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
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