Vorstand - Verschlankung des Text #5
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satzung.md
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@ -97,70 +97,38 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 7 Vorstand
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1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle
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Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten
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sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt.
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2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des
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Vorstands gebunden.
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## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
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soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen
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nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand
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beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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## § 9 Amtsdauer des Vorstandes
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der
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Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
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Vereinsmitglieder, nach § 3.
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3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche
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Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus
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dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser
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Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder
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des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
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ausgeschiedenen Mitglieds.
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## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
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1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese
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werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den
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zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist
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von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
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nicht.
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2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
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Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
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3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
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2. Die Mitglieder des Vorstands sind an Beschlüsse der Vereinsorgane
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gebunden.
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3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes gemeinsam vertreten.
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4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
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Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
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Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
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Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
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eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Gewählt werden können Mitglieder des Vereins in
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einer Einzelwahl.
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6. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolge im Amt.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsdauer durch
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Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus,
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bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein
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Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den
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Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der
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Mitgliedersammlung geändert werden.
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8. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
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Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
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Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
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Grund wiederum ist zu protokollieren.
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9. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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§ 161 BGB befreit.
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4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn
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jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
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vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten
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erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit
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oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und
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Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben
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Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen.
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Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das
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Stimmrecht entscheiden.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen,
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betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
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auszuschließen.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit
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geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
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zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles
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Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls
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möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler
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Hilfsmittel abzuhalten.
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teutat3s
commented
Ist dieser Punkt 10. auch ein Kandidat für eine Geschäftsordnung? Der scheint mir generell nützlich. Ist dieser Punkt 10. auch ein Kandidat für eine Geschäftsordnung? Der scheint mir generell nützlich.
lechimp
commented
Würde ich so machen =) Würde ich so machen =)
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## § 11 Mitgliederversammlung
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Reference in a new issue
Konsensentscheidungen würde ich evlt. drin halten?
Das hängt mMn davon ab, wie "hoch" das im Selbstverständnis hängt. Wenn es "nur" was ist, was der aktuelle Vorstand machen möchte, kann es in die GO. Wenn alle zukünftigen Vorstände es machen müssen sollen, gehört es in die Satzung.