Das Quartal habe ich entfernt, da ich nicht annehmen würde, dass dieser Passus
überhaupt gezogen wird, noch weniger regelmäßig. Statt auf die Durchführung nach
21 Tagen hab ich die Einberufung nach 7 Tagen reingeschrieben. Ab der Einberufung
sind dann ja noch 14 Tage bis zur Versammlung, also sind wir wieder bei 21 Tagen.
Dafür ist nun klar, das auch für die außerordentlichen MVs eine Einberufung statt-
finden soll.
Das die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden beschlussfähig
ist, ist der Standard. Nur wenn wir abweichen wollen würden, müsste das dort
explizit stehen. Die elektronische Teilnahme an der Versammlung ist mittlerweile
im § 32 BGB geklärt. Der Absatz wird also nicht gebraucht.
Der Punkt ist nach oben zur Einladung gerückt. Die Frist habe ich etwas
verkürzt und die Forderung an den Vorstand über ein Update der Einladung
hinzugefügt, damit alle Mitglieder die Chance haben, sich auf die Versammlung
vorzubereiten.
Im aktuellen Modell macht es wahrscheinlich Sinn, dass der Vorstand sämtliche
Aufgaben zur Durchführung der Versammlung verantwortet. Diese habe ich daher
zusammengefasst. Ich glaube, dass es generell Sinn macht, die Mitgliederversammlung
etwas mehr zur Kontrolle des Vorstands zu befähigen. Das werde ich aber in einem
separaten PR vorschlagen, um editorische Änderungen wie diese von vllt. etwas
kontroverseren Vorschlägen zu trennen.
Die verschiedenen Absätze sind nun einer, ein paar unnötige Worte habe ich
gestrichen. Insbesondere habe ich die Wieselworte zur Frequenz und zur Verantwortung
entfernt. Der Vorstand lädt einmal im Jahr ein, wer sollte das sonst tun.
Hinzugefügt habe ich den Satz, dass die MV im ersten Quartal stattfinden sollte.
So ist auch der Abstand zweier Versammlungen ungefähr ein Jahr.