# Satzung

## Präambel

1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
   sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
   ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.


## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
   und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung
   ist an der selben Adresse ansässig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


## § 2 Zweck des Vereins

1. Die Zwecke des Vereins sind:
   * Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
     Diensten auf Basis von freier und offener Software (Free and Open Source
     Software, FOSS).
   * Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
     * freie und offene Software,
     * sichere digitale Kommunikation,
     * Datensparsamkeit.
   * Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
   * Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
     Diensten auf Basis von freier und offener Software.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
   und offenen digitalen Diensten und deren öffentlicher Dokumentation und durch das
   Organisieren von Veranstaltungen wie Vorträgen und Hackathons.
3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
   Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
   Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
   (§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen
   Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit
   im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
   Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.

## § 3 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.


## § 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben
   werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
   Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
   Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber
   der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
   durch ein Vorstandsmitglied.
4. Die Mitgliedschaft endet
   * durch freiwilligen Austritt;
   * durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5;
   * mit dem Tod des Mitglieds.
5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
   zu erklären.


## § 5 Ausschluss aus dem Verein

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
   kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
   der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
   Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben,
   Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss
   Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig
   über den Ausschluss. Entschlüsse über den Ausschluss werden immer mit einer
   Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung getroffen.

## § 6 Konsensentscheidungen

Soweit in dieser Satzung Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese
nach folgendem Verfahren:

1. Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines
   Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen
   ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als
   angenommen und wird im Protokoll vermerkt.
2. Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird
   ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser
   Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
3. Kann kein Konsens gefunden werden, muss in Zweidrittelmehrheit entschieden
   werden ob die Entscheidung dringend ist.
    1. Ist die Entscheidung dringend, findet eine sofortige Abstimmung über den
       letzten Entscheidungsvorschlag statt. Es gilt Zweidrittelmehrheit.
    2. Ist die Entscheidung nicht dringend, wird die Entscheidung vertagt.
4. Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung
   hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die
   Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung
   dadurch beeinträchtigt wird.


## § 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei
   Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle
   Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
   Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
   Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 9 einem anderen
   Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
   eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr
   gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
   Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder
   Neuwahl im Amt.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
   Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
   Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
   Grund wiederum ist zu protokollieren.
8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


## § 8 Mitgliederversammlung

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
   Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
   zur Versammlung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich
   erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5 der
   Mitglieder anwesend sind.
3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
   Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
   beim Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist versendet
   der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt,
   in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
   zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
   binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
   bekannt zu geben. Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des
   Protokolls kein Widerspruch durch ein Mitglied des Vorstands oder durch 10%
   der anwesenden Mitglieder erfolgt, erlangt das Protokoll Gültigkeit.
5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
   grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
   geheim.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
   zuständig:
    * Entlastung des Vorstand
    * Änderungen der Satzung
    * Abberufung und Neuwahl des Vorstands
    * Ausschlussentscheidungen nach § 5
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
   1/10 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
   schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
   Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
   Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
   die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
   eigenes Vereinsorgan.


## § 9 Ergänzende Dokumente

1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
   Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
   der Satzung.
2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
   entscheidet die Mitgliederversammlung.


## § 10 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
   aus anderen Vereinen.


## § 11 Salvatorische Klausel

1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
   selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
   Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den
   Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
   Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen.
   In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
   von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.


## § 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
   2/3-Mehrheit beschlossen werden.
2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
   Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
   des Vereins angekündigt wurde.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
   Computer Club e. V., Hamburg.