# Satzung ## Präambel 1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird, sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen. 2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen Entscheidung gleichzusetzen. 3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist, ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint. ## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”. 3. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung ist an der selben Adresse ansässig 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ## § 2 Zweck des Vereins 1. Die Zwecke des Vereins sind: * Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software. * Die Aufklärung und Bildung zu den Themen: * freie Software * sichere digitale Kommunikation * Datensparsamkeit * Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien. * Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software. 2. Die Satzungszwecke wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation, und durch das organisieren von Veranstaltungen wie Vorträge und Hackathons. 3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt. ## § 3 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. 2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. 4. Die Mitgliedschaft endet * durch freiwilligen Austritt; * durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4; * mit dem Tod des Mitglieds. 5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären. ## § 4 Ausschluss aus dem Verein 1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke, der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt. 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. ## § 5 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören. ## § 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus eine ungerade Anzahl von mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht mindestens aus dem Vorsitz, dem zweiten Vorsitz, sowie der Kassenführung. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. 2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich. 5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser Grund wiederum ist zu protokollieren. ## § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zugestellt worden sein. 3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder. 4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich bekannt zu geben. 5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person geheim. 6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: * Entlastung des Vorstand * Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit) * Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit) 7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14 Tagen nach der Mitteilung einzuberufen. 8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan. ## § 8 Ergänzende Dokumente 1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung. ## § 9 Mitgliedschaft in anderen Vereinen 1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen. ## § 10 Salvatorische Klausel 1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. ## § 11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. 2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. 3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.