forked from pub-solar/legal
201 lines
9.7 KiB
Markdown
201 lines
9.7 KiB
Markdown
# Satzung
|
|
|
|
## Präambel
|
|
|
|
1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
|
|
sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
|
|
2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
|
|
wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
|
|
von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
|
|
Entscheidung gleichzusetzen.
|
|
3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
|
|
ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
|
|
|
|
|
|
## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
|
|
|
|
1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
|
|
2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er
|
|
eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
|
|
3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
|
|
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
|
|
|
|
## § 2 Zweck des Vereins
|
|
|
|
1. Die Zwecke des Vereins sind:
|
|
* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
|
|
Diensten auf Basis von freier Software.
|
|
* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
|
|
* freie Software
|
|
* sichere digitale Kommunikation
|
|
* Datensparsamkeit
|
|
* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
|
|
* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
|
|
Diensten auf Basis von freier Software.
|
|
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
|
|
und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
|
|
3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
|
|
Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
|
|
Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
|
|
(§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen
|
|
Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit
|
|
im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
|
|
Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
|
|
|
|
|
|
## § 3 Mitgliedschaft
|
|
|
|
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
|
|
zum Vereinszweck bekennt.
|
|
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
|
|
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
|
|
Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
|
|
Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber
|
|
der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
|
|
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
|
|
durch ein Vorstandsmitglied.
|
|
4. Die Mitgliedschaft endet
|
|
* durch freiwilligen Austritt;
|
|
* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
|
|
* mit dem Tod des Mitglieds.
|
|
5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
|
|
zu erklären.
|
|
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
|
|
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen
|
|
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
|
|
7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale
|
|
Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
|
|
|
|
|
|
## § 4 Ausschluss aus dem Verein
|
|
|
|
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
|
|
kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
|
|
der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
|
|
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
|
|
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
|
|
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
|
|
zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
|
|
beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
|
|
Ausschluss.
|
|
|
|
|
|
## § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
|
|
|
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
|
|
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
|
|
der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
|
|
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der
|
|
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
|
|
3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12
|
|
beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine
|
|
Mitgliedsbeiträge erhoben.
|
|
|
|
## § 6 Organe des Vereins
|
|
|
|
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
|
|
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
|
|
|
|
|
|
## § 7 Vorstand
|
|
|
|
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz,
|
|
dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
|
|
2. Die Mitglieder des Vorstands sind an Beschlüsse der Vereinsorgane
|
|
gebunden.
|
|
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
|
|
des Vorstandes gemeinsam vertreten.
|
|
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
|
|
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
|
|
Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
|
|
Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
|
|
eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
|
|
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
|
|
einem Jahr gewählt. Gewählt werden können Mitglieder des Vereins in
|
|
einer Einzelwahl.
|
|
6. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolge im Amt.
|
|
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsdauer durch
|
|
Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus,
|
|
bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein
|
|
Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
|
|
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den
|
|
Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der
|
|
Mitgliedersammlung geändert werden.
|
|
8. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
|
|
Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
|
|
Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
|
|
Grund wiederum ist zu protokollieren.
|
|
9. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
|
|
§ 161 BGB befreit.
|
|
|
|
|
|
## § 11 Mitgliederversammlung
|
|
|
|
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
|
|
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
|
|
Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
|
|
zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
|
|
Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
|
|
3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
|
|
Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
|
|
beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet
|
|
der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
|
|
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der
|
|
Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
|
|
alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
|
|
zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
|
|
binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
|
|
bekannt zu geben.
|
|
5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
|
|
grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
|
|
geheim.
|
|
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
|
|
zuständig:
|
|
* Entlastung des Vorstand
|
|
* Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit)
|
|
* Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit)
|
|
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
|
|
1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
|
|
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
|
|
Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
|
|
8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
|
|
Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
|
|
die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
|
|
eigenes Vereinsorgan.
|
|
|
|
## § 12 Ergänzende Dokumente
|
|
|
|
1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
|
|
Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
|
|
derSatzung.
|
|
2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
|
|
entscheidet die Mitgliederversammlung.
|
|
|
|
## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
|
|
|
|
1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
|
|
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
|
|
aus anderen Vereinen.
|
|
|
|
## § 14 Salvatorische Klausel
|
|
|
|
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
|
|
selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
|
|
Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den
|
|
Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
|
|
Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen.
|
|
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
|
|
von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
|
|
|
|
## § 15 Auflösung des Vereins
|
|
|
|
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
|
|
2/3-Mehrheit beschlossen werden.
|
|
2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
|
|
Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
|
|
des Vereins angekündigt wurde.
|
|
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
|
|
Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
|
|
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
|