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Richard Klees
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# Satzung
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## Präambel
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1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
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sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
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2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
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wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
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von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
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Entscheidung gleichzusetzen.
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3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
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ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
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## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
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2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er
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eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
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4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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## § 2 Zweck des Vereins
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1. Die Zwecke des Vereins sind:
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier Software.
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* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
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* freie Software
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* sichere digitale Kommunikation
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* Datensparsamkeit
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* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier Software.
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2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
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und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
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3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
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Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
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Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
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(§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen
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Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit
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im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
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Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
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## § 3 Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
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zum Vereinszweck bekennt.
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
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Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
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Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber
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der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
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3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
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durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Die Mitgliedschaft endet
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
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zu erklären.
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6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
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Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen
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Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale
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Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
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## § 4 Ausschluss aus dem Verein
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1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
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kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
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der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
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Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
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2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
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zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
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beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
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Ausschluss.
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## § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
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teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
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der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der
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Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12
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beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine
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Mitgliedsbeiträge erhoben.
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## § 6 Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 7 Vorstand
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1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz, dem zweiten
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Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle Zuständigkeiten oder
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Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten sind alle drei Mitglieder des
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Vorstands gleichberechtigt.
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2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
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Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
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## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
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nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem
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anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
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eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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## § 9 Amtsdauer des Vorstandes
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
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gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum
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Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
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nach § 3.
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3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des
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Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das
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Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer,
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bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für
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den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
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1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch
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den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitz, schriftlich
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und vereinsöffentlich mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung
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einer Tagesordnung bedarf es nicht.
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2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands
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beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
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3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des § 161 BGB befreit.
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4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn jeder Sitzung
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eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
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vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann
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der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit
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entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht.
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Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in
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Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für
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jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, betreffenden
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Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten
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digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So
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zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als
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anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme
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digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
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## § 11 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen
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alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie
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Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen.
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2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen.
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4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
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5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich
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durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt werden.
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6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
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7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit
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vornehmen.
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9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder
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nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den Einsatz von geeigneten
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digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, sichergestellt werden. Es
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ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme
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digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
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10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung
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an den Vorstand zu stellen.
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11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von
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1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe
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eines triftigen Grundes erfolgen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich
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mitzuteilen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage
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nach der Mitteilung stattfinden.
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12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, in diesem
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Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt
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auf derselben Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1f.
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13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
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geheim.
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14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede
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Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die
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Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan.
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15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
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Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende
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Person, die das Protokoll anfertigt.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person
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und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach der
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Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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## § 12 Ergänzende Dokumente
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben.
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Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die
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Mitgliederversammlung.
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## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
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## § 14 Salvatorische Klausel
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1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig
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vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des
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Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen
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Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im
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Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung
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ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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## § 15 Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
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2/3-Mehrheit beschlossen werden.
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2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
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als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V.,
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Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu
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verwenden hat.
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