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# Satzung
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## Präambel
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1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
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sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
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2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
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wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
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von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
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Entscheidung gleichzusetzen.
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3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
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ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
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## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
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2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er
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eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
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4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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## § 2 Zweck des Vereins
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1. Die Zwecke des Vereins sind:
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier Software.
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* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
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* freie Software
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* sichere digitale Kommunikation
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* Datensparsamkeit
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* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier Software.
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2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
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und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
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3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
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Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
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Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
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(§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen
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Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit
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im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
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Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
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## § 3 Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
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zum Vereinszweck bekennt.
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
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Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
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Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber
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der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
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3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
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durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Die Mitgliedschaft endet
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
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zu erklären.
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6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
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Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen
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Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale
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Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
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## § 4 Ausschluss aus dem Verein
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1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
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kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
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der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
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Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
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2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
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zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
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beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
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Ausschluss.
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## § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
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teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
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der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der
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Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12
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beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine
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Mitgliedsbeiträge erhoben.
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## § 6 Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 7 Vorstand
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1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle
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Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten
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sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt.
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2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des
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Vorstands gebunden.
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## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
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soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen
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nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand
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beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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## § 9 Amtsdauer des Vorstandes
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der
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Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
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Vereinsmitglieder, nach § 3.
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3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche
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Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus
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dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser
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Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder
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des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
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ausgeschiedenen Mitglieds.
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## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
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1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese
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werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den
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zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist
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von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
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nicht.
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2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
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Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
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3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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§ 161 BGB befreit.
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4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn
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jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
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vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten
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erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit
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oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und
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Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben
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Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen.
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Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das
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Stimmrecht entscheiden.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen,
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betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
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auszuschließen.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit
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geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
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zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles
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Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls
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möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler
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Hilfsmittel abzuhalten.
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## § 11 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
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Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen
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werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine
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Mitglieder direkt betreffen.
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2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr
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einzuberufen.
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4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
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5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher
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schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt
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werden.
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6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
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7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
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2/3-Mehrheit vornehmen.
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9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender
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Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den
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Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
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sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle
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Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel
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abzuhalten.
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10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der
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Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
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11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf
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Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies
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kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das
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Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall
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muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung
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stattfinden.
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12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern,
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in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines
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neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach
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§ 9 Abs. 1f.
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13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer
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wahlberechtigten Person geheim.
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14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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eigenes Vereinsorgan.
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15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
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protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder
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Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden
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Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen
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nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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## § 12 Ergänzende Dokumente
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
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Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
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derSatzung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
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entscheidet die Mitgliederversammlung.
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## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
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aus anderen Vereinen.
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## § 14 Salvatorische Klausel
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1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
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selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
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Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den
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Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
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Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen.
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In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
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von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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## § 15 Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
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2/3-Mehrheit beschlossen werden.
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2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
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Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
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des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
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Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
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zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
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