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2024-03-22 19:05:39 +00:00
### Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
§1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
§2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
§3 Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet
der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
§4 Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
geheim.
§5 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
* Entlastung des Vorstand
* Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit)
* Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit)
§6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
§7 Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
eigenes Vereinsorgan.
§8 Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine
entgegenstehende Regelung besteht.