1.6 KiB
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
§1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst. §2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zugestellt worden sein. §3 Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder. §4 Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person geheim. §5 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: * Entlastung des Vorstand * Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit) * Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit) §6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14 Tagen nach der Mitteilung einzuberufen. §7 Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan. §8 Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehende Regelung besteht.