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2025-02-01 16:09:20 -03:00

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Satzung

Präambel

  1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird, sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
  2. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist, ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung ist an der selben Adresse ansässig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Zwecke des Vereins sind:
    • Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier und offener Software (Free and Open Source Software, FOSS).
    • Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
      • freie und offene Software,
      • sichere digitale Kommunikation,
      • Datensparsamkeit.
    • Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
    • Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier und offener Software.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien und offenen digitalen Diensten und deren öffentlicher Dokumentation und durch das Organisieren von Veranstaltungen wie Vorträgen und Hackathons.
  3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.

§ 3 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch freiwilligen Austritt;
    • durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5;
    • mit dem Tod des Mitglieds.
  5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke, der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Entschlüsse über den Ausschluss werden immer mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung getroffen.

§ 6 Konsensentscheidungen

Soweit in dieser Satzung Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese nach folgendem Verfahren:

  1. Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen und wird im Protokoll vermerkt.
  2. Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
  3. Kann kein Konsens gefunden werden, muss im Konsens entschieden werden ob die Entscheidung dringend ist.
    1. Ist die Entscheidung dringend, findet eine sofortige Abstimmung über den letzten Entscheidungsvorschlag statt. Es gilt Zweidrittelmehrheit.
    2. Ist die Entscheidung nicht dringend, wird die Entscheidung vertagt.
  4. Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung dadurch beeinträchtigt wird.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 9 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser Grund wiederum ist zu protokollieren.
  8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zur Versammlung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5 der Mitglieder anwesend sind.
  4. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist versendet der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich bekannt zu geben. Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls kein Widerspruch durch ein Mitglied des Vorstands oder durch 10% der anwesenden Mitglieder erfolgt, erlangt das Protokoll Gültigkeit.
  6. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person geheim.
  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entlastung des Vorstand
    • Änderungen der Satzung
    • Abberufung und Neuwahl des Vorstands
    • Ausschlussentscheidungen nach § 5
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14 Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
  9. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan.

§ 9 Ergänzende Dokumente

  1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

  1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.

§ 11 Salvatorische Klausel

  1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V., Hamburg.