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161
satzung.md
161
satzung.md
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@ -97,72 +97,119 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 7 Vorstand
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1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
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2. Die Mitglieder des Vorstands sind an Beschlüsse der Vereinsorgane
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gebunden.
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3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes gemeinsam vertreten.
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4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
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Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
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Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
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Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
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eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Gewählt werden können Mitglieder des Vereins in
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einer Einzelwahl.
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6. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolge im Amt.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsdauer durch
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Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus,
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bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein
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Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den
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Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der
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Mitgliedersammlung geändert werden.
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8. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
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Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
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Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
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Grund wiederum ist zu protokollieren.
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9. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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§ 161 BGB befreit.
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1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle
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Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten
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sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt.
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2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des
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Vorstands gebunden.
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## § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
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soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen
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nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand
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beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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## § 9 Amtsdauer des Vorstandes
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1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der
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Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
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2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
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Vereinsmitglieder, nach § 3.
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3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche
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Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus
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dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser
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Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder
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des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
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ausgeschiedenen Mitglieds.
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## § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
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1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese
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werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den
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zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist
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von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
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nicht.
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2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
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Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
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3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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§ 161 BGB befreit.
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4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn
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jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung
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vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
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7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten
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erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit
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oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
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8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und
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Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben
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Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen.
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Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das
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Stimmrecht entscheiden.
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9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen,
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betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
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auszuschließen.
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10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit
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geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
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zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles
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Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls
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möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler
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Hilfsmittel abzuhalten.
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## § 11 Mitgliederversammlung
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1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
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Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
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zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
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Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
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3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
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Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
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beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet
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der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
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4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der
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Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
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alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
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zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
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binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
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bekannt zu geben.
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5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
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grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
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geheim.
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6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
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zuständig:
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* Entlastung des Vorstand
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* Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit)
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* Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit)
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7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
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1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
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schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
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Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
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8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
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Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen
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werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine
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Mitglieder direkt betreffen.
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2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr
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einzuberufen.
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4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
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5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher
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schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt
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werden.
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6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
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7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
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2/3-Mehrheit vornehmen.
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9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender
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Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den
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Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
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sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle
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Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel
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abzuhalten.
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10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der
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Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
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11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf
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Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies
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kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das
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Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall
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muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung
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stattfinden.
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12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern,
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in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines
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neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach
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§ 9 Abs. 1f.
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13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer
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wahlberechtigten Person geheim.
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14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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eigenes Vereinsorgan.
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15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
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protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder
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Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden
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Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen
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nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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## § 12 Ergänzende Dokumente
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