forked from pub-solar/legal
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# License
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All text in this repository is licensed under [CC-BY-SA-4.0](https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.en)
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16
about-us.md
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16
about-us.md
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# Über uns
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pub.solar ist eine linkspolitische Gemeinschaft und ein Technik-Kollektiv. Unser Ziel ist es, allen Menschen zu ermöglichen sicher digital zu kommunizieren, datensparsamer zu leben, und auf die digitalen Produkte Einfluß zu nehmen, die sie benutzen.
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pub.solar begreift sich selbst als politisches Projekt. Wir sind nicht nur ein Technik-Kollektiv welches kooperativ agiert, uns verbinden vor allem unsere politischen Ansprüche. Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich für das Projekt. Wir sind als Kollektiv organisiert und treffen all unsere Entscheidungen gemeinsam.
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Wir begreifen uns als:
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* Emanzipatorisch
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* Post-Kapitalistisch
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* Nachhaltig
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* Gemeinwohlorientiert
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Wir stellen uns gegen jede Form der Unterdrückung und solidarisieren uns mit Gleichgesinnten.
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Inspiriert von [systemli](https://www.systemli.org/ueber-uns/), lizensiert unter CC-BY-SA 3.0.
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13
arbeitsgruppe-community.md
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13
arbeitsgruppe-community.md
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# Arbeitsgruppe Community
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Die Arbeitsgruppe Community befasst sich mit folgenden Vereinsthemen:
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* Die Erstellung und Weiterentwicklung eines Verhaltenskodex für online und offline pub.solar Räume.
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* Moderation in online pub.solar Räumen nach den Richtlinien des Verhaltenskodex.
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* Hilfe für Menschen mit Diskriminierungserfahrungen im Vereinskontext.
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Die Arbeitsgruppe wählt selber ihre Mitglieder und muss Mitgliedschaftsänderungen vereinsintern ankündigen.
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Die Arbeitsgruppe muss ihre Entscheidungen öffentlich dokumentieren.
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Die Arbeitsgruppe strebt einen Konsens an, kann aber in einfacher Mehrheit entscheiden.
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arbeitsgruppe-technologie.md
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arbeitsgruppe-technologie.md
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# Arbeitsgruppe Technologie
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Die Arbeitsgruppe Technologie befasst sich mit folgenden Vereinsthemen:
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* Die Weiterentwicklung und Wartung der pub.solar IT-Systeme.
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* DSGVO-Anfragen von pub.solarianern.
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Die Arbeitsgruppe wählt selber ihre Mitglieder, und muss Mitgliedschaftsänderungen vereinsintern ankündigen.
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Administrationszugriff auf technische Systeme, in denen persönliche Daten auslesbar sind, sollte erst nach Zustimmung des Vorstandes vergeben werden, und Veränderungen diesbezüglich müssen 2 Wochen vorher vereinsintern angekündigt werden.
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Die Arbeitsgruppe muss ihre Entscheidungen öffentlich dokumentieren.
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Die Arbeitsgruppe strebt einen Konsens an, kann aber in einfacher Mehrheit entscheiden.
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en/working-group-community.md
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en/working-group-community.md
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# Community working group
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The community working group deals with the following association topics:
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* The creation and further development of a code of conduct for online and offline pub.solar rooms.
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* Moderation in online pub.solar rooms according to the guidelines of the code of conduct.
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* Help for people who have experienced discrimination in the context of the association.
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The working group elects its own members and must announce membership changes within the association.
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The working group must document its decisions publicly.
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The working group strives for consensus, but can decide by simple majority.
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en/working-group-technology.md
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14
en/working-group-technology.md
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# Technology working group
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The Technology working group deals with the following association topics:
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* The further development and maintenance of the pub.solar IT-systems.
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* GDPR requests from pub.solarians.
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The working group elects its own members and must announce membership changes within the association.
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Administrative access to technical systems in which personal data can be read out should only be granted after approval by the board, and changes in this regard must be announced within the association 2 weeks in advance.
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||||
The working group must document its decisions publicly.
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||||
The working group strives for consensus, but can decide by simple majority.
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238
satzung.md
238
satzung.md
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# Satzung
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# Satzung pub.solar e.V.
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Stand 26.04.2025
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## Präambel
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1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
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sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
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2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
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wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
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von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
|
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Entscheidung gleichzusetzen.
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3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
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||||
1. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
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ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
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||||
## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
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2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er
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eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
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4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”.
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1. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
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und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung
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ist an der selben Adresse ansässig.
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1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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## § 2 Zweck des Vereins
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1. Die Zwecke des Vereins sind:
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier Software.
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* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
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||||
* freie Software
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* sichere digitale Kommunikation
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* Datensparsamkeit
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Diensten auf Basis von freier und offener Software (Free and Open Source
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Software, FOSS).
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||||
* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
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||||
* freie und offene Software,
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||||
* sichere digitale Kommunikation,
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||||
* Datensparsamkeit.
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* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
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||||
* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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||||
Diensten auf Basis von freier Software.
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||||
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
|
||||
und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
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3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
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Diensten auf Basis von freier und offener Software.
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||||
1. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
|
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und offenen digitalen Diensten und deren öffentlicher Dokumentation und durch das
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Organisieren von Veranstaltungen wie Vorträgen und Hackathons.
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1. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
|
||||
Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
|
||||
Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
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||||
(§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen
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@ -43,157 +43,127 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
|
|||
im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
|
||||
Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
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## § 3 Organe des Vereins
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||||
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||||
## § 3 Mitgliedschaft
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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||||
1. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
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zum Vereinszweck bekennt.
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
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## § 4 Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben
|
||||
werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.
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||||
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
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||||
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
|
||||
Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
|
||||
Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber
|
||||
der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
|
||||
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
|
||||
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
|
||||
durch ein Vorstandsmitglied.
|
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4. Die Mitgliedschaft endet
|
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1. Die Mitgliedschaft endet
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
|
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5;
|
||||
* mit dem Tod des Mitglieds.
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||||
5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
|
||||
1. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
|
||||
zu erklären.
|
||||
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
|
||||
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen
|
||||
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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||||
7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale
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||||
Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
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||||
## § 4 Ausschluss aus dem Verein
|
||||
## § 5 Ausschluss aus dem Verein
|
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||||
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
|
||||
kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
|
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der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
|
||||
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
|
||||
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
|
||||
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
|
||||
zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
|
||||
beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
|
||||
Ausschluss.
|
||||
1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
|
||||
1. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben,
|
||||
Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss
|
||||
Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig
|
||||
über den Ausschluss. Entschlüsse über den Ausschluss werden immer mit einer
|
||||
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung getroffen.
|
||||
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|
||||
## § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
||||
## § 6 Vorstand
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||||
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||||
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
|
||||
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
|
||||
der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
|
||||
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der
|
||||
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
|
||||
3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12
|
||||
beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine
|
||||
Mitgliedsbeiträge erhoben.
|
||||
|
||||
## § 6 Organe des Vereins
|
||||
|
||||
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
|
||||
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
|
||||
|
||||
|
||||
## § 7 Vorstand
|
||||
|
||||
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz,
|
||||
dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
|
||||
2. Die Mitglieder des Vorstands sind an Beschlüsse der Vereinsorgane
|
||||
gebunden.
|
||||
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
|
||||
des Vorstandes gemeinsam vertreten.
|
||||
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
|
||||
1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei
|
||||
Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle
|
||||
Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
|
||||
1. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
|
||||
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
|
||||
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
|
||||
Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
|
||||
Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 8 einem anderen
|
||||
Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
|
||||
eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
|
||||
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
|
||||
einem Jahr gewählt. Gewählt werden können Mitglieder des Vereins in
|
||||
einer Einzelwahl.
|
||||
6. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolge im Amt.
|
||||
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsdauer durch
|
||||
Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus,
|
||||
bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein
|
||||
Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
|
||||
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den
|
||||
Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der
|
||||
Mitgliedersammlung geändert werden.
|
||||
8. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
|
||||
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr
|
||||
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
|
||||
Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder
|
||||
Neuwahl im Amt.
|
||||
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
|
||||
1. Bei den Beschlüssen des Vorstandes wird ein Konsens angestrebt.
|
||||
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
|
||||
1. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
|
||||
Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
|
||||
Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
|
||||
Grund wiederum ist zu protokollieren.
|
||||
9. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
|
||||
§ 161 BGB befreit.
|
||||
1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
|
||||
|
||||
|
||||
## § 11 Mitgliederversammlung
|
||||
## § 7 Mitgliederversammlung
|
||||
|
||||
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
|
||||
Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen
|
||||
werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine
|
||||
Mitglieder direkt betreffen.
|
||||
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
|
||||
3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Mal pro Geschäftsjahr
|
||||
einzuberufen.
|
||||
4. In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen.
|
||||
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher
|
||||
schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder nach § 3 versandt
|
||||
werden.
|
||||
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
|
||||
7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
|
||||
8. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
|
||||
2/3-Mehrheit vornehmen.
|
||||
9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender
|
||||
Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den
|
||||
Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen,
|
||||
sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle
|
||||
Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel
|
||||
abzuhalten.
|
||||
10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der
|
||||
Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
|
||||
11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf
|
||||
Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies
|
||||
kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das
|
||||
Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall
|
||||
muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung
|
||||
stattfinden.
|
||||
12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern,
|
||||
in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines
|
||||
neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach
|
||||
§ 9 Abs. 1f.
|
||||
13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer
|
||||
wahlberechtigten Person geheim.
|
||||
14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
|
||||
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
|
||||
Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
|
||||
zur Versammlung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich
|
||||
erfolgen.
|
||||
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5 der
|
||||
Mitglieder anwesend sind.
|
||||
1. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
|
||||
Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
|
||||
beim Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist versendet
|
||||
der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
|
||||
1. Bei den Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird ein Konsens angestrebt.
|
||||
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
|
||||
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten,
|
||||
in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
|
||||
zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
|
||||
binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
|
||||
bekannt zu geben. Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des
|
||||
Protokolls kein Widerspruch durch ein Mitglied des Vorstands oder durch 10%
|
||||
der anwesenden Mitglieder erfolgt, erlangt das Protokoll Gültigkeit.
|
||||
1. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
|
||||
grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
|
||||
geheim.
|
||||
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
|
||||
zuständig:
|
||||
* Entlastung des Vorstand
|
||||
* Änderungen der Satzung
|
||||
* Abberufung und Neuwahl des Vorstands
|
||||
* Ausschlussentscheidungen nach § 5
|
||||
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
|
||||
1/10 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
|
||||
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
|
||||
Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
|
||||
1. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
|
||||
Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
|
||||
die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
|
||||
eigenes Vereinsorgan.
|
||||
15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
|
||||
protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder
|
||||
Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
|
||||
16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden
|
||||
Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
|
||||
17. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen
|
||||
nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
|
||||
|
||||
## § 12 Ergänzende Dokumente
|
||||
|
||||
## § 8 Ergänzende Dokumente
|
||||
|
||||
1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
|
||||
Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
|
||||
derSatzung.
|
||||
2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
|
||||
der Satzung.
|
||||
1. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
|
||||
entscheidet die Mitgliederversammlung.
|
||||
|
||||
## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
|
||||
|
||||
## § 9 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
|
||||
|
||||
1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
|
||||
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
|
||||
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
|
||||
aus anderen Vereinen.
|
||||
|
||||
## § 14 Salvatorische Klausel
|
||||
|
||||
## § 10 Salvatorische Klausel
|
||||
|
||||
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
|
||||
selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
|
||||
|
@ -203,13 +173,13 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
|
|||
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
|
||||
von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
|
||||
|
||||
## § 15 Auflösung des Vereins
|
||||
|
||||
## § 11 Auflösung des Vereins
|
||||
|
||||
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
|
||||
2/3-Mehrheit beschlossen werden.
|
||||
2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
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1. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
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Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
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des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
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Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
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zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
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1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
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Computer Club e. V., Hamburg.
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