1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird, sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen Entscheidung gleichzusetzen.
3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist, ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software, sowie die Erstellung öffentlicher Dokumentation dieser Dienste.
* Die Aufklärung und Bildung, und die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung zu folgenden Themen:
* freie Software,
* sichere digitale Kommunikation,
* digitale Medien,
* und Datensparsamkeit,
durch das Organisieren von Veranstaltungen und Workshops wie Hackathons oder Cryptoparties.
* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software durch der Weiterentwicklung, Bugbehebung, und durch das Erweitern der Dokumentation.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich zum Vereinszweck bekennt.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähranspruch von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
### § 4 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke, der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12 beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
### § 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
### § 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz, dem zweiten Vorsitz sowie der Kassenführung. Es können spezielle Zuständigkeiten oder Aufgabengebiete festgelegt werden. Ansonsten sind alle drei Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
### § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
1. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorsitzenden, nähmlich:
a. den 1. Vorstand,
b. den 2. Vorstand,
c. den 3. Vorstand.
Zusätzlich können bis zu sechs Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Über die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung vor deren Wahl.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge im Amt.
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch schriftliche Mitteilung des Rücktritts oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Endet das Vorstandsamt eines Mitglieds aus einem dieser Gründe vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den ersten Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitz, schriftlich und vereinsöffentlich mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands beschlussfähig und entscheidet im Konsens.
3. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des § 161 BGB befreit.
4. Die Sitzung ist zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
5. Das Protokoll jeder Sitzung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
7. Für Angelegenheiten, die das Diskutieren personenbezogener Daten erfordern, kann der Vorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit entscheiden.
8. Auf den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder Stimm- und Rederecht. Ansprechpersonen der Arbeitsgruppen nach § 11 Abs. 14 haben Rederecht in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Zweck betreffen. Der Vorstand kann für jede sonstige anwesende Person über das Stimmrecht entscheiden.
9. Bei wiederholter Störung der Sitzung kann der Vorstand beschließen, die betreffenden Anwesenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
10. Vorstandsmitglieder und andere Personen können zu jeder Sitzung mit geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, zugeschaltet werden. So zugeschaltete Mitglieder können ihr volles Stimmrecht wahrnehmen und gelten als anwesend. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Sitzungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
### § 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht vom Vorstand getroffen werden dürfen, sowie Entscheidungen, die den Vorstand oder seine Mitglieder direkt betreffen.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitgliederschaft anwesend ist. Die Anwesenheit kann durch den Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
10. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
11. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung stattfinden.
12. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1f.
13. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person geheim.
14. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan.
15. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Durchführung ihrer jährlichen Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.