Richard Klees
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Im aktuellen Modell macht es wahrscheinlich Sinn, dass der Vorstand sämtliche Aufgaben zur Durchführung der Versammlung verantwortet. Diese habe ich daher zusammengefasst. Ich glaube, dass es generell Sinn macht, die Mitgliederversammlung etwas mehr zur Kontrolle des Vorstands zu befähigen. Das werde ich aber in einem separaten PR vorschlagen, um editorische Änderungen wie diese von vllt. etwas kontroverseren Vorschlägen zu trennen.
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Satzung
Präambel
- An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird, sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
- An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen Entscheidung gleichzusetzen.
- An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist, ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
- Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Die Zwecke des Vereins sind:
- Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software.
- Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
- freie Software
- sichere digitale Kommunikation
- Datensparsamkeit
- Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
- Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen Diensten auf Basis von freier Software.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich zum Vereinszweck bekennt.
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
- mit dem Tod des Mitglieds.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu erklären.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
§ 4 Ausschluss aus dem Verein
- Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke, der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12 beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz, dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
- Die Mitglieder des Vorstands sind an Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt werden können Mitglieder des Vereins in einer Einzelwahl.
- Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolge im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsdauer durch Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der Mitgliedersammlung geändert werden.
- Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser Grund wiederum ist zu protokollieren.
- Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des § 161 BGB befreit.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit vornehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder nach § 3 beschlussfähig. Die Anwesenheit kann durch den Einsatz von geeigneten digitalen Hilfsmitteln, wie Video-Konferenzlösungen, sichergestellt werden. Es ist ebenfalls möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abzuhalten.
- Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
- Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einmal pro Quartal auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder nach § 3 einberufen werden. Dies kann nur durch die Angabe eines triftigen Grundes erfolgen. Das Verlangen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 21 Tage nach der Mitteilung stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung des Vorstandes fordern, in diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1f.
- Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person geheim.
- Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein eigenes Vereinsorgan.
§ 12 Ergänzende Dokumente
- Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil derSatzung.
- Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
- Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
- Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.