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* Prepare name and address for official founding * Make purposes more clear * Delete a bunch of dead text, like member rights * Rewrite the vorstand section to be less dense * Incorporate changes from @lechimp in Mitgliederversammlung * Smaller typo fixes
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# Satzung
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## Präambel
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1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
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sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
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2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
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wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
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von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
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Entscheidung gleichzusetzen.
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3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
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ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
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## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
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und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung
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ist an der selben Adresse ansässig
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4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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## § 2 Zweck des Vereins
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1. Die Zwecke des Vereins sind:
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier Software.
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* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
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* freie Software
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* sichere digitale Kommunikation
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* Datensparsamkeit
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* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier Software.
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2. Die Satzungszwecke wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
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und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation, und durch das
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organisieren von Veranstaltungen wie Vorträge und Hackathons.
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3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
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Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
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Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
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(§ 470 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen
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Leistungsfähigkeit des Vereins. Aufwandsentschädigungen für geleistete Arbeit
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im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
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Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
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## § 3 Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
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zum Vereinszweck bekennt.
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
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Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
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Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist gegenüber
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der antragsstellenden Person nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
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3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung
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durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Die Mitgliedschaft endet
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
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zu erklären.
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## § 4 Ausschluss aus dem Verein
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1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
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kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
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der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
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Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
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2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
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zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
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beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
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Ausschluss.
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## § 5 Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 6 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus eine ungerade Anzahl von mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den
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Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht mindestens aus dem Vorsitz, dem zweiten
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Vorsitz, sowie der Kassenführung. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
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2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
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Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
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Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
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Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
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eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die
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Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
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5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
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6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
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Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
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Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
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Grund wiederum ist zu protokollieren.
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## § 7 Mitgliederversammlung
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1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
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Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
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zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
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Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
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3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
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Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
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beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet
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der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
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4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der
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Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
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alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
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zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
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binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
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bekannt zu geben.
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5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
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grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
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geheim.
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6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
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zuständig:
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* Entlastung des Vorstand
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* Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit)
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* Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit)
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7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
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1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
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schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
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Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
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8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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eigenes Vereinsorgan.
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## § 8 Ergänzende Dokumente
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
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Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
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der Satzung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
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entscheidet die Mitgliederversammlung.
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## § 9 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
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aus anderen Vereinen.
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## § 10 Salvatorische Klausel
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1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
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selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
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Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den
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Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
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Der Vorstand hat die textliche Änderung im Konsens zu beschließen.
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In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
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von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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## § 11 Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
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2/3-Mehrheit beschlossen werden.
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2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur
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Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
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des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
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Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
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zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
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