MV - Verschlankung des Text #8
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satzung.md
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satzung.md
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@ -137,7 +137,12 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
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Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
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zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
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zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
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Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
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Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
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5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
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3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der
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Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
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alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
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zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
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binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
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bekannt zu geben.
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6. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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6. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
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7. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
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7. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen an der Vereinssatzung mit
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2/3-Mehrheit vornehmen.
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2/3-Mehrheit vornehmen.
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@ -165,13 +170,6 @@ eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
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Jede Arbeitsgruppe wird durch eine Ansprechperson geleitet, die durch
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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eigenes Vereinsorgan.
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eigenes Vereinsorgan.
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14. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
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protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder
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Sitzung eine schriftführende Person, die das Protokoll anfertigt.
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15. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden
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Person und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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16. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen
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nach der Sitzung vereinsöffentlich schriftlich bekanntzumachen.
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## § 12 Ergänzende Dokumente
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## § 12 Ergänzende Dokumente
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