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1. An Stellen dieser Satzung, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird,
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sind E-Mail sowie weitere geeignete digitale Mittel stets mit eingeschlossen.
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2. An Stellen dieser Satzung, an denen eine Beschlussfassung im Konsens gefordert
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wird, ist eine Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Personen im Sinne
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von Abwesenheit eines Widerspruchs gemeint. Ein Konsens ist damit einer einstimmigen
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Entscheidung gleichzusetzen.
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3. An Stellen dieser Satzung, an denen von anwesenden Personen die Sprache ist,
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ist eine virtuelle Anwesenheit mittels digitaler Lösungen mitgemeint.
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## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar e.V.”.
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2. Der Verein hat seinen Sitz in der Wilhelm-Mauser-Strasse 47 in 50827 Köln
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und ist im Vereinsregister Köln eingetragen, die Geschäftsführung
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ist an der selben Adresse ansässig.
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3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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1. Der Verein führt den Namen “pub.solar”.
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2. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte er
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eingetragen werden, wird zu seinem Namen der Zusatz e. V. hinzugefügt.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
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4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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## § 2 Zweck des Vereins
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1. Die Zwecke des Vereins sind:
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* Die Förderung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier und offener Software (Free and Open Source
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Software, FOSS).
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Diensten auf Basis von freier Software.
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* Die Aufklärung und Bildung zu den Themen:
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* freie und offene Software,
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* sichere digitale Kommunikation,
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* Datensparsamkeit.
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* freie Software
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* sichere digitale Kommunikation
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* Datensparsamkeit
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* Die Förderung von Diskussion, Austausch und Vernetzung über digitale Medien.
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* Die Bereitstellung von vertrauenswürdigen, datensparsamen und sicheren digitalen
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Diensten auf Basis von freier und offener Software.
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2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
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und offenen digitalen Diensten und deren öffentlicher Dokumentation und durch das
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Organisieren von Veranstaltungen wie Vorträgen und Hackathons.
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Diensten auf Basis von freier Software.
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2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von freien
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und offenen digitalen Diensten und deren öffentlichen Dokumentation.
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3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des
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Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
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Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen
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im Rahmen der Vereinstätigkeit sind auch an Mitglieder möglich, sofern die
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Mitgliederversammlung entsprechendes beschließt.
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## § 3 Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 3 Mitgliedschaft
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## § 4 Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben
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werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.
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1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich
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zum Vereinszweck bekennt.
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2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der
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Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten
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durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Die Mitgliedschaft endet
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* durch freiwilligen Austritt;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5;
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* durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4;
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* mit dem Tod des Mitglieds.
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5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich
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zu erklären.
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6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
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Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen
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Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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7. Dem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine schriftliche oder digitale
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Kopie dieser Satzung auszuhändigen.
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## § 5 Ausschluss aus dem Verein
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## § 4 Ausschluss aus dem Verein
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1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
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kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke,
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der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das
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Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
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2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben,
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Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss
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Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig
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über den Ausschluss. Entschlüsse über den Ausschluss werden immer mit einer
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Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung getroffen.
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3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
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zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch
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beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
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Ausschluss.
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## § 6 Konsensentscheidungen
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## § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Soweit in dieser Satzung Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese
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nach folgendem Verfahren:
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
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teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
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der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der
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Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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3. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nach § 12
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beschlossen wird. So lange keine Beitragsordnung besteht, werden keine
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Mitgliedsbeiträge erhoben.
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1. Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines
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Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen
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ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als
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angenommen und wird im Protokoll vermerkt.
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2. Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird
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ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser
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Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
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3. Kann kein Konsens gefunden werden, muss im Konsens entschieden werden ob die
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Entscheidung dringend ist.
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1. Ist die Entscheidung dringend, findet eine sofortige Abstimmung über den
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letzten Entscheidungsvorschlag statt. Es gilt Zweidrittelmehrheit.
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2. Ist die Entscheidung nicht dringend, wird die Entscheidung vertagt.
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4. Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung
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hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die
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Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung
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dadurch beeinträchtigt wird.
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## § 6 Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Es können nur Mitglieder einem Organ des Vereins angehören.
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## § 7 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei
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Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle
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Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
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2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
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1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem ersten Vorsitz,
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dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
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2. Die Mitglieder des Vorstands sind an Beschlüsse der Vereinsorgane
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gebunden.
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3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
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des Vorstandes gemeinsam vertreten.
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4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
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Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
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Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 9 einem anderen
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Satzung oder zusätzliche Vereinsordnungen nach § 13 einem anderen
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Vereinsorgan zugewiesen sind, oder der Vorstand beschließt, sie an
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eine Arbeitsgruppe zu delegieren.
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4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr
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gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
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Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder
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Neuwahl im Amt.
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5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
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6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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7. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
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5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
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einem Jahr gewählt. Gewählt werden können Mitglieder des Vereins in
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einer Einzelwahl.
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6. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolge im Amt.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsdauer durch
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Rücktritt oder Auschluss aus dem Verein aus dem Vorstand aus,
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bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein
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Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann durch den
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Vorstand selbst sowie mit einer einfachen Mehrheit der
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Mitgliedersammlung geändert werden.
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8. Die Sitzungen des Vorstands finden vereinsöffentlich statt. Die
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Protokolle der Sitzungen sind vereinsöffentlich. Von diesen
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Grundsätzen darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dieser
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Grund wiederum ist zu protokollieren.
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8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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9. Der erste und zweite Vorsitz sind von den Beschränkungen des
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§ 161 BGB befreit.
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## § 8 Mitgliederversammlung
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## § 11 Mitgliederversammlung
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1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Konsens gefasst.
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2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr, in der
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Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
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zur Versammlung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich
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erfolgen.
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3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3, aber mindestens 5 der
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Mitglieder anwesend sind.
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zu Versammlung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
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Versammlung schriftlich zugestellt worden sein.
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3. Anträge an die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
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Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
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beim Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist versendet
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beim Vorstand eingereicht werden. Bei Ablauf der Frist versendet
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der Vorstand schriftlich eine Tagesordnung an alle Mitglieder.
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4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt,
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in dem alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
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4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der
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Vorstand verantwortet auch die Erstellung eines Protokolls, in dem
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alle Beschlüsse und wesentliche Ereignisse im Verlauf der Versammlung
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zu erfassen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und
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binnen 14 Tagen nach der Versammlung vereinsöffentlich schriftlich
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bekannt zu geben. Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des
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Protokolls kein Widerspruch durch ein Mitglied des Vorstands oder durch 10%
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der anwesenden Mitglieder erfolgt, erlangt das Protokoll Gültigkeit.
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bekannt zu geben.
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5. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung finden
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grundsätzlich offen statt, auf Antrag einer wahlberechtigten Person
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geheim.
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6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
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zuständig:
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* Entlastung des Vorstand
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* Änderungen der Satzung
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* Abberufung und Neuwahl des Vorstands
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* Ausschlussentscheidungen nach § 5
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* Änderungen der Satzung (mit 2/3-Mehrheit)
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* Abberufung und Neuwahl des Vorstands (mit 2/3-Mehrheit)
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7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von
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1/10 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
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1/3 der Mitglieder einberufen. Das Verlangen ist dem Vorstand
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schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Versammlung binnen 14
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Tagen nach der Mitteilung einzuberufen.
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8. Die Mitgliederversammlung kann zweckgebundene Arbeitsgruppen bilden.
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@ -165,24 +164,21 @@ nach folgendem Verfahren:
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die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Arbeitsgruppen bilden kein
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eigenes Vereinsorgan.
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## § 9 Ergänzende Dokumente
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## § 12 Ergänzende Dokumente
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1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe
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Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil
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der Satzung.
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derSatzung.
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2. Über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
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entscheidet die Mitgliederversammlung.
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## § 10 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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## § 13 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
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1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
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2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt
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aus anderen Vereinen.
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## § 11 Salvatorische Klausel
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## § 14 Salvatorische Klausel
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1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
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selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen
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@ -192,8 +188,7 @@ nach folgendem Verfahren:
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In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese
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von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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## § 12 Auflösung des Vereins
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## § 15 Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
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2/3-Mehrheit beschlossen werden.
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@ -201,4 +196,5 @@ nach folgendem Verfahren:
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Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
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des Vereins angekündigt wurde.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Chaos
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Computer Club e. V., Hamburg.
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Computer Club e. V., Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar
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zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
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