Das Quartal habe ich entfernt, da ich nicht annehmen würde, dass dieser Passus
überhaupt gezogen wird, noch weniger regelmäßig. Statt auf die Durchführung nach
21 Tagen hab ich die Einberufung nach 7 Tagen reingeschrieben. Ab der Einberufung
sind dann ja noch 14 Tage bis zur Versammlung, also sind wir wieder bei 21 Tagen.
Dafür ist nun klar, das auch für die außerordentlichen MVs eine Einberufung statt-
finden soll.
Das die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden beschlussfähig
ist, ist der Standard. Nur wenn wir abweichen wollen würden, müsste das dort
explizit stehen. Die elektronische Teilnahme an der Versammlung ist mittlerweile
im § 32 BGB geklärt. Der Absatz wird also nicht gebraucht.
Der Punkt ist nach oben zur Einladung gerückt. Die Frist habe ich etwas
verkürzt und die Forderung an den Vorstand über ein Update der Einladung
hinzugefügt, damit alle Mitglieder die Chance haben, sich auf die Versammlung
vorzubereiten.
Im aktuellen Modell macht es wahrscheinlich Sinn, dass der Vorstand sämtliche
Aufgaben zur Durchführung der Versammlung verantwortet. Diese habe ich daher
zusammengefasst. Ich glaube, dass es generell Sinn macht, die Mitgliederversammlung
etwas mehr zur Kontrolle des Vorstands zu befähigen. Das werde ich aber in einem
separaten PR vorschlagen, um editorische Änderungen wie diese von vllt. etwas
kontroverseren Vorschlägen zu trennen.
Die verschiedenen Absätze sind nun einer, ein paar unnötige Worte habe ich
gestrichen. Insbesondere habe ich die Wieselworte zur Frequenz und zur Verantwortung
entfernt. Der Vorstand lädt einmal im Jahr ein, wer sollte das sonst tun.
Hinzugefügt habe ich den Satz, dass die MV im ersten Quartal stattfinden sollte.
So ist auch der Abstand zweier Versammlungen ungefähr ein Jahr.
Änderungen an der Satzung müssen beim Amtsgericht eingereicht werden. Das ist
aufwändig. Die Regelungen zur Arbeitsweise des Vorstands in der Vorversion
scheinen wiederrum sehr detailiert verfasst zu sein. Daher werden solche Regelungen
üblicherweise in eine Geschäftsordnung ausgelagert. Weiterhin ist es üblich, dass
sich die, die Zusammenarbeiten, die GO selbst geben und diese nicht von anderen
bestimmt werden. Wesentliche Randbedingungen (Vereinsöffentlichkeit) sind aber
weiterhin in der Satzung festgehalten.
Es ist mMn klar, das eine unbegrenzte Wiederwahl möglich ist. Wir müssten
umgekehrt rein schreiben, wenn es nicht so wäre. Das "Rücktritt schriftlich"
habe ich entfernt, da es mMn nichts bringt(schriftlich gegenüber wem?).
Weiterhin habe ich ein paar Formulierungen vereinfacht.
Die Zuständigkeiten waren vorher ein eigener Paragraph, ein Absatz schein aber
zu reichen. Die wichtigste Zuständigkeit wurde nicht genannt: Die Führung der
Geschäfte. Das ist zwar mMn ebenfalls implizit sowieso klar, aber kann hier
trotzdem nochmal deutlich gemacht werden.
Der Vorstand ist nicht nur bei Vertretung sondern auch sonst an die Beschlüsse
der anderen Organe des Vereins gebunden. Das ist zwar mMn ebenfalls klar, aber
scheint wichtig zu sein. Deswegen habe ich es sehr wohl nochmal separat erwähnt.
Wir fallen unter das BGB, ob wir das schreiben oder nicht. Deswegen müssen wir es
nicht schreiben. Weiterhin ist wohl klar, dass erstmal alle gleichberechtigt sind,
es sei denn, wir schränken das ein. Auch das bringt also nichts neues. Bleibt also,
das unser Vorstand idT aus drei Personen mit den Standardaufgaben besteht.